Fristenrechner ZPO
Wann endet eine Frist im Zivilprozess – mit Gerichtsferien, Wochenenden und Feiertagen?
Fristende
Di, 24.11.2026
- Zustellung (massgebend)
- So, 25.10.2026
- Erster gezählter Fristtag
- Mo, 26.10.2026
So rechnet der Fristenrechner
- Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 142 Abs. 1 ZPO).
- Gewöhnliche Post an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag gilt am nächsten Werktag als zugestellt (Art. 142 Abs. 1bis ZPO).
- Eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung gilt am 7. Tag nach dem Zustellversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
- Gerichtsferien: 7 Tage vor bis 7 Tage nach Ostern, 15. Juli bis 15. August, 18. Dezember bis 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Bei Zustellung während des Stillstands beginnt die Frist am ersten Tag danach (Art. 146 Abs. 1 ZPO).
- Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO).
Hintergrund und Beispiele: Fristen im Zivilprozess und Gerichtsferien.
Grenzen
- Nur nach Tagen bestimmte Fristen. Monatsfristen (Art. 142 Abs. 2 ZPO) werden nicht berechnet.
- Kantonale Feiertage am Gerichtsort weichen ab (z. B. kein Karfreitag im Tessin und Wallis, Berchtoldstag nicht überall). Massgebend ist das Recht am Gerichtsort.
- Keine Gerichtsferien u. a. im Schlichtungs- und summarischen Verfahren (Art. 145 Abs. 2 ZPO) und in weiteren gesetzlichen Ausnahmen; das Gericht muss die Parteien darauf hinweisen (Art. 145 Abs. 3 ZPO).
- Fällt der nächste Werktag nach einem Wochenende in die Gerichtsferien, verschiebt der Rechner das Fristende auf den ersten Werktag danach und weist auf das vorsichtigere Datum hin.
- Fristen nach BGG (Art. 44–48, 100 BGG) und SchKG (Art. 56, 63 SchKG) folgen eigenen Regeln.
Der Fristenrechner ist eine Hilfe und ersetzt nicht die eigene Fristkontrolle. Keine Haftung für berechnete Daten.