Fristen und Gerichtsferien nach ZPO

Wie berechnet man Fristen im Schweizer Zivilprozess – und wann stehen sie während der Gerichtsferien still?

Stand:

Kurzantwort

Eine Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Gerichtsort anerkannten Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (Abs. 3).

Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still vom 7. Tag vor bis 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis 15. August und vom 18. Dezember bis 2. Januar (Art. 145 ZPO) – nicht aber im Schlichtungsverfahren und im summarischen Verfahren.

Fristbeginn und Berechnung (Art. 142 ZPO)

  • Tagesfristen beginnen am Tag nach der fristauslösenden Mitteilung oder dem Ereignis.
  • Neu seit 1. Januar 2025: Wird eine Sendung mit gewöhnlicher Post an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zugestellt, gilt sie erst am nächsten Werktag als mitgeteilt (Art. 142 Abs. 1bis ZPO).
  • Monatsfristen enden an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Fristbeginns; fehlt dieser Tag, am letzten Tag des Monats (Abs. 2).
  • Wochenende und Feiertage am Fristende verschieben das Ende auf den nächsten Werktag (Abs. 3). Massgebend sind die Feiertage am Gerichtsort.

Wann ist eine Frist eingehalten? (Art. 143 ZPO)

  • Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Schweizerischen Post bzw. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  • Neu seit 1. Januar 2025: Eine fristgerecht bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereichte Eingabe gilt als rechtzeitig; das Gericht leitet sie weiter (Art. 143 Abs. 1bis ZPO).
  • Bei elektronischer Einreichung ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte auf Seite der Partei abgeschlossen sind (Abs. 2).
  • Zahlungen an das Gericht sind rechtzeitig, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (Abs. 3).

Gerichtsferien (Art. 145 und 146 ZPO)

PeriodeStillstandBeispiel
Ostern7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostersonntag2027: 21. März – 4. April
Sommer15. Juli bis und mit 15. Augustjedes Jahr gleich
Weihnachten18. Dezember bis und mit 2. Januar18. Dezember 2026 – 2. Januar 2027

Während des Stillstands beginnt eine Frist nicht zu laufen, und laufende Fristen ruhen. Wird während der Gerichtsferien zugestellt, beginnt die Frist am ersten Tag nach deren Ende (Art. 146 Abs. 1 ZPO) – auch wenn dieser Tag ein Samstag oder Sonntag ist.

Kein Stillstand gilt im Schlichtungsverfahren und im summarischen Verfahren (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Das Gericht muss die Parteien auf diese Ausnahmen hinweisen (Abs. 3). Für gerichtliche Klagen nach SchKG gelten die Gerichtsferien der ZPO, für Beschwerden an die SchKG-Aufsichtsbehörde nicht (Abs. 4, Fassung seit 2025).

Rechenbeispiele

Berufung im ordentlichen Verfahren (30 Tage): Zustellung am Mittwoch, 14. Juli 2027. Wegen der Gerichtsferien beginnt die Frist erst am 16. August 2027. Letzter Tag ist Dienstag, 14. September 2027.

Berufung im summarischen Verfahren (10 Tage): Zustellung am Mittwoch, 14. Juli 2027. Kein Stillstand – die Frist läuft vom 15. bis 24. Juli. Der 24. Juli 2027 ist ein Samstag, die Frist endet daher am Montag, 26. Juli 2027.

Kantonale Feiertage am Gerichtsort (z. B. Berchtoldstag, Fronleichnam) können das Fristende zusätzlich verschieben. Im Zweifel ist die Eingabe vorher einzureichen.

Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen

Wird eine eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste – etwa weil ein Verfahren hängig ist (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

Erstreckung und Wiederherstellung

  • Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden. Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Fristablauf gestellt wird (Art. 144 ZPO).
  • Wiederherstellung: Bei keinem oder nur leichtem Verschulden kann innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes ein Gesuch gestellt werden. Nach Eröffnung eines Entscheids ist dies nur innert 6 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft möglich (Art. 148 ZPO).

Wichtige Fristen im Überblick

HandlungFristGrundlage
Berufung30 Tage (summarisch: 10 Tage; familienrechtliche Summarsachen nach Art. 271, 276, 302, 305 ZPO: 30 Tage)Art. 311, 314 ZPO
Berufungsantwort30 Tage (summarisch: 10 Tage, mit derselben familienrechtlichen Ausnahme)Art. 312, 314 ZPO
Beschwerde30 Tage (summarische und andere erstinstanzliche Entscheide sowie prozessleitende Verfügungen: 10 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt)Art. 321 ZPO
Klage nach Klagebewilligung3 Monate (Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, landwirtschaftliche Pacht: 30 Tage)Art. 209 Abs. 3–4 ZPO
Beschwerde an das Bundesgericht30 TageArt. 100 Abs. 1 BGG

Abgrenzung: Bundesgericht und Betreibungsferien

  • Bundesgericht: Die Gerichtsferien nach Art. 46 BGG decken sich zeitlich mit der ZPO, gelten aber nur für nach Tagen bestimmte Fristen und nicht u. a. in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen.
  • Betreibungsferien (SchKG): 7 Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie 15. bis 31. Juli (Art. 56 SchKG). In der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien. Sie bewirken keinen Fristenstillstand; endet eine Frist während der Betreibungsferien, verlängert sie sich bis zum dritten Tag danach, wobei Samstage, Sonntage und Feiertage nicht mitgezählt werden (Art. 63 SchKG).

Häufige Fragen

Wann sind Gerichtsferien in der Schweiz?

Nach Art. 145 ZPO vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Sie gelten nicht im Schlichtungsverfahren und im summarischen Verfahren.

Gelten die Gerichtsferien im summarischen Verfahren?

Nein. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO schliesst den Fristenstillstand im summarischen Verfahren aus, etwa bei Rechtsöffnung, Rechtsschutz in klaren Fällen oder vorsorglichen Massnahmen.

Was gilt, wenn das Fristende auf einen Samstag fällt?

Die Frist endet am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Massgebend sind auch die am Gerichtsort anerkannten kantonalen Feiertage.

Wann gilt ein nicht abgeholtes Einschreiben als zugestellt?

Am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

Quellen

Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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