Verjährungsfristen im Schweizer Obligationenrecht
Welche Verjährungsfristen gelten nach Schweizer Recht – und was hat sich seit der Revision 2020 geändert?
Stand:
Kurzantwort
Vertragliche Forderungen verjähren grundsätzlich nach 10 Jahren ab Fälligkeit (Art. 127 und Art. 130 OR). Periodische Leistungen wie Miet- und Pachtzinse, Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis sowie Honorare von Anwälten und Notaren verjähren nach 5 Jahren (Art. 128 OR).
Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung verjähren seit 1. Januar 2020 nach 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens nach 10 Jahren (Art. 60, Art. 67 OR). Bei Tötung oder Körperverletzung gilt eine absolute Frist von 20 Jahren – auch bei vertraglicher Haftung (Art. 128a OR).
Übersicht der wichtigsten Fristen
| Anspruch | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Forderungen allgemein (insb. aus Vertrag) | 10 Jahre ab Fälligkeit | Art. 127, 130 OR |
| Miet-, Pacht-, Kapitalzinse und andere periodische Leistungen | 5 Jahre | Art. 128 Ziff. 1 OR |
| Lebensmittellieferungen, Beköstigung, Wirtsschulden | 5 Jahre | Art. 128 Ziff. 2 OR |
| Handwerksarbeit, Kleinverkauf, ärztliche Besorgung, Berufsarbeit von Anwälten und Notaren, Forderungen aus Arbeitsverhältnis | 5 Jahre | Art. 128 Ziff. 3 OR |
| Schadenersatz/Genugtuung aus vertragswidriger Tötung oder Körperverletzung | 3 Jahre relativ, 20 Jahre absolut | Art. 128a OR |
| Unerlaubte Handlung | 3 Jahre relativ, 10 Jahre absolut | Art. 60 Abs. 1 OR |
| Unerlaubte Handlung mit Tötung oder Körperverletzung | 3 Jahre relativ, 20 Jahre absolut | Art. 60 Abs. 1bis OR |
| Ungerechtfertigte Bereicherung | 3 Jahre relativ, 10 Jahre absolut | Art. 67 OR |
| Regress unter Solidarschuldnern | 3 Jahre ab Befriedigung des Gläubigers und Kenntnis des Mitschuldners | Art. 139 OR |
| Sachgewährleistung beim Kauf | 2 Jahre ab Ablieferung (5 Jahre bei Einbau in ein unbewegliches Werk) | Art. 210 OR |
| Mängel am Werk | 2 Jahre ab Abnahme (5 Jahre bei unbeweglichen Werken) | Art. 371 OR |
Spezialgesetze (z. B. VVG, SVG, PrHG, SchKG) enthalten eigene Fristen, die den allgemeinen Regeln des OR vorgehen.
Relative und absolute Frist
Bei Delikt, Bereicherung und Personenschäden laufen zwei Fristen parallel: Die relative Frist beginnt mit der Kenntnis des Geschädigten von Schaden und ersatzpflichtiger Person, die absolute Frist mit dem schädigenden Verhalten bzw. dessen Ende. Der Anspruch verjährt, sobald die erste der beiden Fristen abgelaufen ist.
Hat die ersatzpflichtige Person eine strafbare Handlung begangen, verjährt der Zivilanspruch frühestens mit der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Ist diese wegen eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr möglich, verjährt der Anspruch frühestens drei Jahre nach Eröffnung des Urteils (Art. 60 Abs. 2 OR).
Was sich mit der Revision per 1. Januar 2020 geändert hat
- Relative Frist bei Delikt und Bereicherung von 1 auf 3 Jahre verlängert (Art. 60, 67 OR).
- Neue absolute Frist von 20 Jahren für Personenschäden, vertraglich (Art. 128a) wie ausservertraglich (Art. 60 Abs. 1bis OR).
- Neue Stillstandsgründe, u. a. während Vergleichsgesprächen oder Mediation, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR).
- Verjährungsverzicht kodifiziert: erst ab Beginn der Verjährung, jeweils höchstens 10 Jahre, in schriftlicher Form (Art. 141 OR).
Übergangsrecht: Verlängert das neue Recht eine Frist, gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach altem Recht am 1. Januar 2020 noch nicht eingetreten war (Art. 49 SchlT OR).
Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung wird unterbrochen durch eine Anerkennung des Schuldners (z. B. Zins- oder Abschlagszahlung, Pfand, Bürgschaft) oder durch Handlungen des Gläubigers: Betreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor Gericht oder Schiedsgericht sowie Eingabe im Konkurs (Art. 135 OR).
Mit der Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen. Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil festgestellt, beträgt die neue Frist stets 10 Jahre (Art. 137 OR).
Ein blosses Mahnschreiben unterbricht die Verjährung nicht. In der Praxis wird deshalb kurz vor Fristablauf häufig betrieben oder ein schriftlicher Verjährungsverzicht eingeholt.
Verjährungsverzicht nach Art. 141 OR
- Zulässig erst ab Beginn der Verjährung – ein Verzicht im Voraus (z. B. bei Vertragsschluss) ist ungültig.
- Jeweils für höchstens 10 Jahre; eine Erneuerung ist möglich.
- Schriftform im Sinne von Art. 13 OR, d. h. mit eigenhändiger Unterschrift oder einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel (Art. 14 Abs. 2bis OR). Ein gewöhnliches E-Mail genügt nicht.
- In vorformulierten AGB kann nur der Verwender auf die Verjährungseinrede verzichten.
Wird die Verjährung von Amtes wegen berücksichtigt?
Nein. Das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR). Der Schuldner muss die Einrede erheben. Eine verjährte Forderung bleibt als Naturalobligation bestehen: Was freiwillig bezahlt wurde, kann nicht zurückgefordert werden.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Verjährungsfrist für Rechnungen in der Schweiz?
Das hängt von der Forderung ab. Allgemeine Vertragsforderungen verjähren nach 10 Jahren (Art. 127 OR). Für Handwerksarbeit, Kleinverkauf, ärztliche Leistungen, Anwalts- und Notarhonorare sowie periodische Leistungen wie Mietzinse gilt eine Frist von 5 Jahren (Art. 128 OR). Die Frist beginnt mit der Fälligkeit (Art. 130 OR).
Unterbricht eine Mahnung die Verjährung?
Nein. Unterbrochen wird die Verjährung nur durch Anerkennung des Schuldners oder durch Betreibung, Schlichtungsgesuch, Klage, Einrede vor Gericht oder Eingabe im Konkurs (Art. 135 OR).
Ist ein Verjährungsverzicht per E-Mail gültig?
Seit 1. Januar 2020 muss der Verzicht schriftlich erfolgen (Art. 141 Abs. 1bis OR). Ein E-Mail genügt nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbunden ist (Art. 14 Abs. 2bis OR).
Wann verjähren Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung?
Drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und ersatzpflichtiger Person, spätestens zehn Jahre ab dem schädigenden Verhalten (Art. 60 Abs. 1 OR). Bei Tötung oder Körperverletzung beträgt die absolute Frist 20 Jahre (Art. 60 Abs. 1bis OR).
Quellen
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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