Datenschutz (revDSG) für Anwaltskanzleien
Welche Pflichten hat eine Anwaltskanzlei nach dem neuen Schweizer Datenschutzgesetz – und wo hilft das Berufsgeheimnis?
Stand:
Kurzantwort
Das revidierte DSG gilt seit 1. September 2023 auch für Kanzleien. Wichtig: Die Informationspflicht entfällt für private Verantwortliche, die gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind (Art. 20 Abs. 1 lit. c DSG). Das Auskunftsrecht kann eingeschränkt werden, um ein Berufsgeheimnis zu schützen (Art. 26 Abs. 1 lit. a DSG).
Bestehen bleiben u. a. Datensicherheit (Art. 8), Regeln zur Auftragsbearbeitung (Art. 9) und zur Auslandbekanntgabe (Art. 16), die Meldung von Verletzungen der Datensicherheit mit hohem Risiko an den EDÖB (Art. 24) sowie Bussen bis CHF 250'000 gegen die verantwortlichen natürlichen Personen (Art. 60–63).
Pflichten im Überblick
| Pflicht | Was gilt für Kanzleien | Grundlage |
|---|---|---|
| Informationspflicht | Entfällt für gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtete private Verantwortliche – betrifft aber nur Daten, die vom Berufsgeheimnis erfasst sind (Mandatsdaten). Für Website, Newsletter, Bewerbungen und HR braucht es eine Datenschutzerklärung. | Art. 19, 20 DSG |
| Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten | Befreit bei weniger als 250 Mitarbeitenden – ausser bei umfangreicher Bearbeitung besonders schützenswerter Daten oder Profiling mit hohem Risiko (Art. 24 DSV). Freiwillig empfehlenswert. | Art. 12 DSG |
| Datenschutz durch Technik | Bearbeitung ab der Planung datenschutzkonform ausgestalten; datenschutzfreundliche Voreinstellungen. | Art. 7 DSG |
| Datensicherheit | Dem Risiko angemessene technische und organisatorische Massnahmen; Mindestanforderungen in der DSV. | Art. 8 DSG |
| Auftragsbearbeitung | Nur wenn keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht; Unterauftragsbearbeiter nur mit vorgängiger Genehmigung. | Art. 9 DSG |
| Auslandbekanntgabe | In Staaten mit angemessenem Schutz (u. a. EU/EWR) oder mit geeigneten Garantien. | Art. 16, 17 DSG |
| Datenschutz-Folgenabschätzung | Bei voraussichtlich hohem Risiko, z. B. umfangreicher Bearbeitung besonders schützenswerter Daten. | Art. 22 DSG |
| Meldung von Verletzungen | An den EDÖB so rasch als möglich bei voraussichtlich hohem Risiko; Information der Betroffenen kann wegen Geheimhaltungspflicht eingeschränkt werden. | Art. 24 DSG |
| Auskunftsrecht | Kostenlos, in der Regel innert 30 Tagen; Einschränkung zum Schutz des Berufsgeheimnisses möglich, mit Begründung. | Art. 25, 26 DSG |
Berufsgeheimnis und DSG: wo es hilft – und wo nicht
Das Berufsgeheimnis entbindet nicht vom DSG, privilegiert Kanzleien aber an mehreren Stellen:
- Informationspflicht: entfällt nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DSG, etwa gegenüber der Gegenpartei, deren Daten im Mandat bearbeitet werden.
- Auskunftsrecht: Die Kanzlei kann Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ein formelles Gesetz dies vorsieht, namentlich zum Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 26 Abs. 1 lit. a DSG). Sie muss angeben, weshalb (Art. 26 Abs. 4 DSG).
- Information bei Datenpannen: Eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht kann die Information der Betroffenen einschränken (Art. 24 Abs. 5 lit. a DSG). Die Meldung an den EDÖB bleibt geschuldet.
Umgekehrt verschärft das Berufsgeheimnis die Auftragsbearbeitung: Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG ist sie unzulässig, wenn eine Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. Cloud- und KI-Anbieter müssen deshalb als Hilfspersonen ausgewählt, verpflichtet und überwacht werden – siehe Anwaltsgeheimnis, Cloud und KI.
Strafbestimmungen
Die Bussen des DSG richten sich gegen die verantwortlichen natürlichen Personen, nicht gegen die Kanzlei als Unternehmen. Nur wenn höchstens CHF 50'000 in Betracht fallen und die Ermittlung der Verantwortlichen unverhältnismässig wäre, kann der Geschäftsbetrieb gebüsst werden (Art. 64 DSG).
- Verletzung von Informations- und Auskunftspflichten: bis CHF 250'000 (Art. 60 DSG).
- Verletzung von Sorgfaltspflichten – Auslandbekanntgabe, Auftragsbearbeitung, Mindestanforderungen an die Datensicherheit: bis CHF 250'000 (Art. 61 DSG).
- Vorsätzliches Offenbaren geheimer Personendaten aus der Berufsausübung: bis CHF 250'000, auch nach Ende der Berufsausübung (Art. 62 DSG). Daneben gilt Art. 321 StGB.
Checkliste für die Kanzlei
- Datenschutzerklärung für Website, Kommunikation, Bewerbungen und Personal.
- Übersicht über Bearbeitungen (auch wenn kein Verzeichnis Pflicht ist), insbesondere Speicherorte und Empfänger.
- Verträge mit IT-, Cloud- und KI-Anbietern: Auftragsbearbeitung, Geheimhaltung, Liste der Unterauftragsbearbeiter, Speicherort.
- Dokumentierte technische und organisatorische Massnahmen (Zugriffsrechte, Verschlüsselung, Backups, Protokollierung).
- Prozess für Datenpannen: Erkennung, Risikobewertung, Meldung an den EDÖB.
- Vorlage für Auskunftsgesuche inklusive Begründung bei Einschränkung wegen Berufsgeheimnis.
- Lösch- und Aufbewahrungskonzept, abgestimmt auf die anwaltliche Aktenaufbewahrung.
Häufige Fragen
Muss eine Anwaltskanzlei Mandanten nach Art. 19 DSG informieren?
Für Daten, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, entfällt die Informationspflicht nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DSG. Für andere Bearbeitungen – Website, Marketing, Bewerbungen, Personal – gilt sie dagegen, weshalb Kanzleien eine Datenschutzerklärung brauchen.
Braucht eine Kanzlei ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten?
Kanzleien mit weniger als 250 Mitarbeitenden sind befreit, ausser sie bearbeiten besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang oder führen ein Profiling mit hohem Risiko durch (Art. 12 Abs. 5 DSG i.V.m. Art. 24 DSV). Ein freiwilliges Verzeichnis ist trotzdem empfehlenswert.
Kann eine Kanzlei ein Auskunftsgesuch der Gegenpartei verweigern?
Ja, soweit ein formelles Gesetz dies vorsieht, namentlich zum Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 26 Abs. 1 lit. a DSG). Die Kanzlei muss angeben, weshalb sie die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt (Art. 26 Abs. 4 DSG).
Wer wird bei DSG-Verstössen gebüsst?
Grundsätzlich die verantwortliche natürliche Person, mit Busse bis CHF 250'000 (Art. 60–63 DSG). Das Unternehmen selbst kann nur ausnahmsweise mit höchstens CHF 50'000 gebüsst werden (Art. 64 DSG).
Quellen
- Datenschutzgesetz (DSG), SR 235.1 – Fedlex
- Bundesamt für Justiz: FAQ zur Totalrevision des DSG
- Anwaltsrevue: Neues DSG – Umsetzung und Anwendung in Anwaltskanzleien
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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