# Kündigungsfristen und Sperrfristen im Arbeitsrecht – Advocado

> Welche Kündigungsfristen gelten im Schweizer Arbeitsrecht – und was passiert bei Krankheit oder Unfall während der Kündigungsfrist?

**Stand: 20.10.2026**

## Kurzantwort

Ohne abweichende schriftliche Abrede gilt nach der Probezeit eine Kündigungsfrist von **1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monaten im 2. bis 9. und 3 Monaten ab dem 10. Dienstjahr**, jeweils auf das Monatsende ([Art. 335c OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_335_c)). In der Probezeit beträgt sie **7 Tage** ([Art. 335b OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_335_b)).

Kündigt der Arbeitgeber **während** einer Sperrfrist (z. B. Krankheit, Unfall, Schwangerschaft), ist die Kündigung **nichtig**. Erfolgte sie **vorher**, wird die Kündigungsfrist während der Sperrfrist **unterbrochen** und danach fortgesetzt; sie verlängert sich bis zum nächsten Endtermin ([Art. 336c Abs. 2–3 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_336_c)).

## Gesetzliche Kündigungsfristen

| Phase | Frist | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Probezeit (1. Monat, schriftlich verlängerbar auf max. 3 Monate) | 7 Tage, jederzeit | [Art. 335b OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_335_b) |
| 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende | [Art. 335c Abs. 1 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_335_c) |
| 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende | [Art. 335c Abs. 1 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_335_c) |
| ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende | [Art. 335c Abs. 1 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_335_c) |

- Die Fristen können durch **schriftliche Abrede**, Normalarbeitsvertrag oder GAV abgeändert werden; unter einen Monat nur durch GAV und nur für das erste Dienstjahr ([Art. 335c Abs. 2 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_335_c)).
- Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen **keine unterschiedlichen Fristen** gelten; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere ([Art. 335a OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_335_a)).
- Verkürzt sich die Probezeit effektiv durch Krankheit, Unfall oder eine gesetzliche Pflicht, verlängert sie sich entsprechend ([Art. 335b Abs. 3 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_335_b)).
- Auf Verlangen muss die Kündigung **schriftlich begründet** werden ([Art. 335 Abs. 2 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_335)).

## Sperrfristen (Kündigung zur Unzeit)

Nach Ablauf der Probezeit darf der **Arbeitgeber** in folgenden Zeiten nicht kündigen ([Art. 336c Abs. 1 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_336_c)):

| Tatbestand | Dauer der Sperrfrist |
| --- | --- |
| Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden (ganz oder teilweise) | 1. Dienstjahr: 30 Tage · 2.–5. Dienstjahr: 90 Tage · ab 6. Dienstjahr: 180 Tage |
| Schwangerschaft | während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft |
| Obligatorischer Militär-, Schutz- oder Zivildienst | während des Dienstes; bei mehr als 11 Tagen zusätzlich 4 Wochen vorher und nachher |
| Verlängerter Mutterschaftsurlaub, Urlaub des anderen Elternteils, Betreuungs- und Adoptionsurlaub | je nach Tatbestand, siehe Art. 336c Abs. 1 lit. cbis–cquinquies OR |
| Behördlich angeordnete Hilfsaktion im Ausland (mit Zustimmung des Arbeitgebers) | während der Dienstleistung |

> Die Sperrfristen schützen nur vor Kündigungen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann auch während einer Sperrfrist kündigen. Für den Arbeitnehmer gilt eine eigene, engere Sperrfrist, wenn er einen verhinderten Vorgesetzten vertreten muss ([Art. 336d OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_336_d)).

## Nichtigkeit oder Unterbrechung?

- **Kündigung während einer Sperrfrist:** nichtig. Sie entfaltet keine Wirkung und muss nach Ablauf der Sperrfrist neu ausgesprochen werden.
- **Kündigung vor Beginn der Sperrfrist:** gültig. Die Kündigungsfrist steht während der Sperrfrist still und läuft danach weiter ([Art. 336c Abs. 2 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_336_c)).
- **Endtermin:** Gilt ein Endtermin (z. B. Monatsende) und fällt das Ende der fortgesetzten Frist nicht darauf, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Endtermin ([Art. 336c Abs. 3 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_336_c)).

## Rechenbeispiel

Arbeitnehmerin im 3. Dienstjahr, gesetzliche Frist von 2 Monaten auf Monatsende. Die Kündigung geht am 20. Mai zu; die Frist würde am 31. Juli enden. Vom 10. bis 30. Juni ist sie krank (21 Tage, innerhalb der Sperrfrist von 90 Tagen). Die Frist verlängert sich um 21 Tage bis zum 21. August und wegen des Endtermins bis zum **31. August**.

## Missbräuchliche Kündigung

Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie etwa wegen einer persönlichen Eigenschaft, der Ausübung verfassungsmässiger Rechte oder als **Rachekündigung** wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ausgesprochen wird ([Art. 336 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_336)). Anders als die Kündigung zur Unzeit ist sie **gültig**, löst aber eine Entschädigung aus.

- Entschädigung nach richterlichem Ermessen, höchstens **6 Monatslöhne** (bei fehlender Konsultation bei Massenentlassung höchstens 2) ([Art. 336a OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_336_a)).
- **Schriftliche Einsprache** beim Kündigenden spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist ([Art. 336b Abs. 1 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_336_b)).
- **Klage** innert **180 Tagen** nach Ende des Arbeitsverhältnisses, sonst ist der Anspruch verwirkt ([Art. 336b Abs. 2 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_336_b)).
- Im Schlichtungsverfahren werden bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 30'000 Streitwert keine Gerichtskosten erhoben ([Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_113)).

## Fristlose Kündigung

Aus wichtigen Gründen kann jede Partei jederzeit fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist. Unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung – etwa Krankheit – ist nie ein wichtiger Grund ([Art. 337 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_337)). Bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung schuldet der Arbeitgeber den Lohn bis zum ordentlichen Ende sowie eine Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen ([Art. 337c OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_337_c)).

## Häufige Fragen

### Ist eine Kündigung während der Krankheit gültig?

Nach der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitgebers während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nichtig, solange die Sperrfrist läuft: 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage im 2. bis 5. und 180 Tage ab dem 6. Dienstjahr (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Nach Ablauf der Sperrfrist kann gültig gekündigt werden.

### Was passiert, wenn ich während der Kündigungsfrist krank werde?

Die Kündigung bleibt gültig, aber die Kündigungsfrist steht während der Sperrfrist still und läuft danach weiter. Gilt ein Endtermin wie das Monatsende, verlängert sie sich bis zu diesem (Art. 336c Abs. 2 und 3 OR).

### Wie lange ist die Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr?

Nach der Probezeit einen Monat auf das Ende eines Monats (Art. 335c Abs. 1 OR), sofern nicht schriftlich, im Normalarbeitsvertrag oder im GAV etwas anderes vereinbart ist.

### Wie wehre ich mich gegen eine missbräuchliche Kündigung?

Mit schriftlicher Einsprache beim Arbeitgeber bis zum Ende der Kündigungsfrist und Klage innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 336b OR). Die Kündigung bleibt gültig; es besteht Anspruch auf eine Entschädigung von höchstens 6 Monatslöhnen (Art. 336a OR).

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 335–337c – Fedlex](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_335)
- [Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 113 – Fedlex](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_113)

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Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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